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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN OLYMPIASTADION BERLIN GMBH
Teil 1: Allgemeine Geschäftsbedingungen für VIP- und Hospitality-Dienstleistungen bei Großveranstaltungen
Teil 2: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen im Special & Business Eventbereich bei Sonderveranstaltungen
Teil 1: Allgemeine Geschäftsbedingungen für VIP- und Hospitality-Dienstleistungen bei Großveranstaltungen
§ 1 Die Olympiastadion Berlin GmbH bietet bei Großveranstaltungen im Olympiastadion Berlin VIP- und Hospitality-Dienstleistungen an. Die VIP- und Hospitality-Dienstleistungen können hierbei nur zusammen mit den Eintrittskarten bestellt werden (zusammen „VIP-Tickets“ genannt). Durch den Erwerb der Eintrittskarte kommen hinsichtlich der Veranstaltung vertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen dem Karteninhaber („Kunden“) und dem Veranstalter zustande. Die Olympiastadion Berlin GmbH vermittelt nur namens und im Auftrag des Veranstalters den Veranstaltungsvertrag. Bei den VIP- und Hospitality-Dienstleistungen ist Vertragspartner des Kunden die Olympiastadion Berlin GmbH. Individualvereinbarungen bleiben von den nachstehenden Regelungen unberührt; mündliche Zusagen durch die Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen jedoch der schriftlichen Bestätigung durch die Olympiastadion Berlin GmbH.
§ 2 Die Bestellung der VIP-Tickets erfolgt ausschließlich über den Webshop der Olympiastadion Berlin GmbH. Mit Abschluss des Bestellvorgangs im Webshop gibt der Kunde ein Angebot zu einem Vertragsabschluss ab. Mit der online erfolgenden Bestätigung der Bestellung kommt der Vertrag zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Vertragspartner (Olympiastadion Berlin GmbH bzw. Veranstalter) zustande.
§ 3 (1) Die Olympiastadion Berlin GmbH stellt dem Kunden über die Bestellung der VIP-Tickets eine Rechnung aus. Die Rechnung ist nach 14 Tagen zur Zahlung fällig.
(2) Erfolgt die Bestellung weniger als 14 Tage vor dem Veranstaltungstag, so werden die VIP-Tickets nicht mehr an den Kunden versandt. Die VIP-Tickets werden in diesem Fall [bei der Hinterlegungsstelle der Olympiastadion Berlin GmbH, Olympischer Platz 3, 14053 Berlin] hinterlegt und können dort während der Geschäftszeit, nach Zahlungseingang, abgeholt werden.
(3) Für den Versand der VIP-Tickets innerhalb Deutschlands fallen zusätzliche Gebühren von derzeit 24,00 € inkl. gesetzlicher MwSt. an. Die Kosten für den Versand in andere Länder werden nach dem jeweiligen Auslieferungsland gemäß der aktuellen Versandkostentabelle berechnet und sind auf der Website der Olympiastadion Berlin GmbH einzusehen (www.shop-olympiastadion.berlin/versandarten).
(4) Bei Auftragserteilung ist die Rechnungsadresse anzugeben, sollte diese von der Angebotsadresse abweichen. Bei Änderung der Rechnungsanschrift nach erfolgter Rechnungsstellung wird eine Gebühr von derzeit 17,85 € inkl. gesetzlicher MwSt. erhoben.
(5) Die Kosten des Zahlungsverkehrs sind vom Kunden zu tragen. Bei Zahlungen aus dem Ausland gehen etwaige anfallende Transaktionskosten zu Lasten des Kunden. Gleiches gilt für Transaktionskosten, die im Falle von Stornierungen anfallen.
§ 4 Die angegebenen Preise verstehen sich inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben, und beinhalten die Preise für die Eintrittskarten des Veranstalters.
§ 5 Die Olympiastadion Berlin GmbH bietet mit den VIP- und Hospitality-Dienstleistungen und Eintrittskarten Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitveranstaltungen an. Dies bedeutet, dass gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht besteht. Jede Bestellung von VIP-Tickets ist damit unmittelbar bindend und verpflichtet – nach Bestätigung durch die Olympiastadion Berlin GmbH namens des Veranstalters – zur Abnahme und Bezahlung der bestellten VIP-Tickets
§ 6 Neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Olympiastadion Berlin GmbH gelten für die rechtliche Beziehung zwischen Kunde und Veranstalter eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters und des ggf. von ihm beauftragten Ticketing-Unternehmens. Darüber hinaus gilt die Hausordnung für das Olympiastadion Berlin in der jeweils gültigen Fassung (www.olympiastadion.berlin).
§ 7 Im Falle des Ausfalls der Veranstaltung wird der gezahlte Preis für das VIP-Ticket zurückerstattet. Bei einer Verlegung oder wesentlichen Änderung der Veranstaltung ist eine Erstattung des Preises für das VIP-Ticket möglich, sofern die AGB des jeweiligen Veranstalters insoweit eine Erstattung des Preises für die Eintrittskarte vorsehen. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als der Käufer einer Eintrittskarte vernünftigerweise erwarten darf. Bei einer Verlegung oder wesentlichen Änderung der Veranstaltung kann eine Erstattung des VIP-Ticketpreises nur dann erfolgen, wenn die Erstattungsanfrage (nebst VIP-Ticket) der Olympiastadion Berlin GmbH spätestens binnen einer vom Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegenden Frist (für die Erstattung der Eintrittskarte) vor Beginn des Ersatztermins für die Veranstaltung bzw. der wesentlich geänderten Veranstaltung zugeht. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen die Olympiastadion Berlin GmbH sind für die vorgenannten Fälle ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Verlust der VIP-Tickets ist keine Rückerstattung möglich.
§ 8 (1) Nimmt der Kunde vom Vertrag, insbesondere gemäß § 7 Satz 2, Abstand, kann die Olympiastadion Berlin GmbH vom Kunden eine Entschädigung für Aufwendungen in Höhe von 17,85 € verlangen, die im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss oder seiner Durchführung stehen. Die Aufwandsentschädigung wird mit einer geleisteten (An-)Zahlung des Kunden verrechnet.
(2) Die Olympiastadion Berlin GmbH behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor, sofern ihr ein höherer Aufwand als der in Absatz 2 genannte entstanden ist. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass der in Absatz 2 genannte Aufwand nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Absätze 2 und 3 gelten nicht für den oben in § 7 Satz 1 geregelten Fall des Ausfalls der Veranstaltung.
§ 9 Der Versand der VIP-Tickets erfolgt nach dem jeweiligen Zahlungseingang des Gesamtbetrages bei der Olympiastadion Berlin GmbH, frühestens jedoch ca. 4 Wochen vor dem Veranstaltungstag.
§ 10 Ein Weiterverkauf von VIP-Tickets oder sonstigen dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Leistungen oder Dienstleistungen an Dritte ist ausdrücklich untersagt. Im Falle eines Verstoßes gegen Satz 1 kann das VIP-Ticket gesperrt und dem Erwerber bzw. Empfänger der Zutritt zur Veranstaltung entschädigungslos verweigert werden.
§ 11 (1) Die Haftung der Olympiastadion Berlin GmbH für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Die Haftung im Fall der Verletzung von Kardinalpflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Olympiastadion Berlin GmbH für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden.
§ 12 (1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Berlin.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Berlin. Die Olympiastadion Berlin GmbH ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 13 Dieses Angebot ist freibleibend.
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
Teil 2: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen im Special & Business Eventbereich bei Sonderveranstaltungen
1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB„) gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die die Olympiastadion Berlin GmbH (nachfolgend „OStaBG„) gegenüber dem Vertragspartner (nachfolgend „Veranstalter„) im Special & Business Eventbereich erbringt.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters gelten nicht. Der Geltung der Geschäftsbedingungen des Veranstalters wird hiermit ausdrücklich widersprochen, wobei dieser Widerspruch nach Eingang entsprechender Bedingungen bzw. eines entsprechenden Hinweises des Veranstalters hierauf bei uns nicht wiederholt zu werden braucht. Insbesondere bedeutet die Erbringung von Leistungen oder deren Annahme nicht, dass die OStaBG derartigen Bedingungen zustimmt.
1.3 Änderungen der AGB durch die OStaBG werden durch Angebot von OStaBG und Annahme des Veranstalters vereinbart. Das Angebot der OStaBG erfolgt durch Mitteilung der inhaltlichen Änderungen. Schweigt der Veranstalter auf das Angebot der OStaBG und/oder widerspricht er nicht innerhalb 14 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so stellt dies eine Annahme des Angebots dar und die Änderungen werden wirksam, sofern die OStaBG den Veranstalter in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat.
2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Dem Veranstalter von der OStaBG übermittelte Angebote haben, sofern im Angebot nicht etwas anderes geregelt ist, eine Gültigkeit von 30 Kalendertagen (Annahmefrist).
2.2 Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Angebotes durch den Veranstalter (Annahme) zustande. Wird die Annahme durch den Veranstalter nach Ablauf der Annahmefrist erklärt, kommt der Vertrag nicht zustande. Die verspätete Annahme stellt ein neues Angebot des Veranstalters dar und bedarf der schriftlichen Annahme der OStaBG.
3 Leistungen
3.1 Die Leistungserbringung der OStaBG erfolgt auf dem Gebiet der zeitweisen Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen der OStaBG zur Durchführung von Veranstaltungen wie Konferenzen, Bankette, Seminare, Tagungen und anderen Veranstaltungen sowie alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der OStaBG.
3.2 Die OStaBG verpflichtet sich, die vom Veranstalter bestellten und von der OStaBG zugesagten Leistungen zu erbringen.
3.3 Der Veranstalter verpflichtet sich, die für die Leistungen der OStaBG vereinbarten bzw. geltenden Preise (Mietpreis, Entgelt für Speisen und Getränke, etc.) zu zahlen. Dies gilt auch für vom Veranstalter veranlasste Leistungen und Auslagen der OStaBG an Dritte.
3.4 Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer im jeweils gültigen Umfang.
4 Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung
4.1 Rechnungen der OStaBG sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Bei Nichtzahlung kommt der Veranstalter spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug.
4.2 Die Kosten des Zahlungsverkehrs sind vom Veranstalter zu tragen. Bei Zahlungen aus dem Ausland gehen etwaige anfallende Transaktionskosten voll zu Lasten des Veranstalters.
4.3 Die OStaBG ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitszahlung zu verlangen.
4.4 Bei Zahlungsverzug des Veranstalters ist die OStaBG berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Geschäftsverkehr beträgt der Verzugszinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Die Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Ansprüche der OStaBG bleibt unberührt.
4.5 Der Veranstalter teilt der OStaBG nach Vertragsabschluss die für die einzelnen vereinbarten Leistungen jeweils gültige Rechnungsanschrift mit. Sollte diese der OStaBG zum Zeitpunkt der
Rechnungslegung nicht oder nicht richtig vorliegen und es zu einer Neuausstellung mit korrigierter Rechnungsanschrift kommen, so wird dem Veranstalter eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 € in Rechnung gestellt. Dem Veranstalter steht der Nachweis frei, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4.6 Mit einer Gegenforderung kann der Veranstalter gegen Forderungen der OStaBG aus diesem Vertrag nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.7 Unter den in vorstehender Ziffer 4.6 genannten Voraussetzungen steht dem Veranstalter ein Zurückbehaltungsrecht zu, sofern die Forderung des Veranstalters auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
5 Nutzungsbedingungen / Sicherheitsbestimmungen / Mitwirkungspflichten des Veranstalters
5.1. Die Nutzung der gemieteten Veranstaltungsräume und Einrichtungen steht dem Veranstalter nur für den vereinbarten Nutzungszweck zu. Eine Änderung des Nutzungszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der OStaBG.
5.2. Die Untervermietung durch den Veranstalter oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der OStaBG. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, soweit der Veranstalter nicht Verbraucher ist.
5.3. Die vereinbarte Mietzeit enthält Auf- und Abbauzeiten am Tag der Veranstaltung. Zusätzlich benötigte Auf- und Abbauzeiten müssen vorab mit der OStaBG vereinbart werden. Für zusätzliche Auf- und Abbautage werden von der OStaBG in Höhe von 50% der Raummiete für die gemieteten Veranstaltungsräume berechnet.
5.4. Wird die vereinbarte Mietzeit vom Veranstalter überschritten, so ist die OStaBG berechtigt, dem Veranstalter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung für jede weitere angefangene Stunde anteilig entsprechend der vereinbarten Miete und der Vergütung der in Anspruch genommenen Leistungen zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines weiteren Schadens durch die OStaBG bleibt unberührt.
5.5. Der Veranstalter wird der OStaBG spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung einen genauen Ablaufplan der Veranstaltung vorlegen und diesen mit der OStaBG abstimmen. Nach Abstimmung des Veranstaltungsablaufplanes erfolgt die Terminvergabe für die Übernahme und Rücknahme der Veranstaltungsräume und Einrichtungen durch die OStaBG.
5.6. Wird bei der Übergabe der Räumlichkeiten an den Veranstalter ein Übergabeprotokoll erstellt und werden vom Veranstalter keine Beanstandungen erhoben, gelten die Veranstaltungsräume und Einrichtungen als vom Veranstalter in ordnungsgemäßem Zustand übernommen.
5.7. Der Veranstalter hat die Veranstaltungsräume und Einrichtungen nach Ablauf der Mietzeit der OStaBG in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Endreinigung der Veranstaltungsräume und Einrichtungen erfolgt durch die OStaBG und wird wie vereinbart berechnet.
5.8. Der Veranstalter benennt der OStaBG einen Veranstaltungsleiter. Dieser ist der OStaBG spätestens sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitzuteilen.
5.9. Das vom Veranstalter bei der OStaBG gebuchte Personal wird, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ab einer Stunde vor Veranstaltungsbeginn bis eine Stunde nach Veranstaltungsende von der OStaBG bzw. einem Dienstleister der OStaBG zur Verfügung gestellt und berechnet. Das erforderliche Sicherheitspersonal und die Betreuung der Sanitäreinrichtungen werden durch die OStaBG bzw. einem Dienstleister der OStGB zur Verfügung gestellt. Die Kosten hierfür trägt der Veranstalter.
5.10. Der Gebrauch offenen Feuers ist nicht gestattet, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wird. (z.B. Kerzen oder Fackeln) Wird in Abstimmung mit der OStaBG offenes Feuer in Form von Kerzen oder Fackeln verwendet, so ist eine Brandwache zu stellen. Die Kosten trägt der Veranstalter. Zusätzliche Feuerlöschgeräte werden dem Veranstalter durch die OStaBG kostenpflichtig zur Verfügung gestellt.
5.11. Der Veranstalter sorgt dafür, dass auch für den Zutritt und Aufenthalt seiner Gäste die jeweils geltenden Vorschriften nach dem Jugendschutzgesetz, dem Betäubungsmittelgesetz und dem
Nichtraucherschutzgesetz eingehalten werden.
5.12. Personallisten der Auf- und Abbauteams, Teilnehmerlisten sowie KFZ Kennzeichen von Fahrzeugen, denen die OStaBG eine Einfahrtsgenehmigung erteilt, sind rechtzeitig vor Aufbaubeginn der OStaBG zur Legitimation zum Eintritt auf das Stadiongelände zur Verfügung zu stellen.
6 Rücktritt des Veranstalters (Stornierung)
6.1 Die Stornierung des mit der OStaBG geschlossenen Vertrages durch den Veranstalter, bedarf der schriftlichen Zustimmung der OStaBG. Stimmt die OStaBG nicht zu, sind die vereinbarte Vergütung sowie bei Dritten veranlasste Leistungen unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen der OStaBG auch dann zu zahlen, wenn der Veranstalter die Leistung nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht möglich ist. Dies gilt nicht, soweit dem Veranstalter aufgrund einer Pflichtverletzung der OStaBG ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann oder ihm ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
6.2 Der Veranstalter hat der OStaBG die Stornierung schriftlich mitzuteilen. Je nach Zeitpunkt der Stornierung ist die OStaBG unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen berechtigt, folgende Vergütung in Rechnung zu stellen:
Bis zu 29 Tage vor Veranstaltungstermin – kostenfreie Stornierung
28 bis 22 Tage vor Veranstaltungstermin – 25% des Nettoauftragswertes
21 bis 8 Tage vor Veranstaltungstermin – 50% des Nettoauftragswertes
7 bis 0 Tage vor Veranstaltungstermin – 100% des Nettoauftragswertes
Der Nettoauftragswert umfasst alle vom Veranstalter beauftragten Lieferungen und Leistungen ohne die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
6.3 Dem Veranstalter steht es frei, nachzuweisen, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
7 Änderung der Teilnehmerzahl und Veranstaltungszeit
7.1 Der Veranstalter ist verpflichtet, der OStaBG bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Eine Änderung der angegebenen Teilnehmerzahl muss der OStaBG umgehend, spätestens jedoch 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn vom Veranstalter mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Diese Teilnehmerzahl gilt als Berechnungsgrundlage. Eine spätere Änderung der Teilnehmerzahl bedarf der schriftlichen Zustimmung der OStaBG.
7.2 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung ist die OStaBG berechtigt, die zusätzlichen Leistungen und Kosten z.B. für die Vorhaltung von Personal und
Ausstattung sowie die Entschädigung in Rechnung zu stellen, es sei denn die OStaBG hat die Verschiebung zu vertreten.
8 Catering
8.1 Das Catering im Olympiastadion wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, über die OStaBG von einem im Olympiastadion tätigen Caterer bezogen.
8.2 Ist zwischen Veranstalter und der OStaBG vereinbart, dass der Veranstalter einen Fremdcaterer einbringt, so ist an die OStaBG die vereinbarte Nutzungsausfallpauschale zu entrichten.
8.3 Der Veranstalter gewährleistet, dass im Falle der Vergabe des Caterings an einen Fremdcaterer, die Räume in sauberem und einwandfreiem Zustand rückübergeben werden. Er stellt ebenfalls sicher, dass durch das Catering entstandener sämtlich anfallender Müll gemäß dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin (KrW-/AbfG Berlin) entsorgt werden; insbesondere entsorgt der Veranstalter Speisereste spätestens in direktem Anschluss an das Veranstaltungsende auf eigene Kosten. Bei Zuwiderhandlung erfolgt die Veranlassung der Entsorgung durch die OStaBG. Der Veranstalter ist verpflichtet, die hierfür anfallenden Kosten zzgl. einer Abwicklungspauschale von 20% der angefallenen Kosten zu tragen. Dem Veranstalter steht es frei nachzuweisen, dass der OStaBG durch die Abwicklung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
9 Technische Einrichtungen
9.1. Technische Einrichtungen, zusätzlich benötigte Installationen und Anschlüsse oder sonstige Einrichtungen müssen vom Veranstalter direkt beim technischen Dienstleister des Olympiastadions beauftragt und bezahlt werden. Der vom Veranstalter beauftragte technische Dienstleister ist nicht als Erfüllungsgehilfe der OStaBG anzusehen.
9.2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der OStaBG bedarf deren vorherigen schriftlichen Einwilligung der OStaBG. Durch die Verwendung dieser Geräte und Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der OStaBG gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit die OStaBG diese nicht zu vertreten hat. Die entstehenden Stromkosten werden, soweit nicht etwas anders vereinbart ist, anhand der Leistungsangaben der Anlagetechnik be- und abgerechnet.
9.3. Störungen an den von der OStaBG zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Störungen, die die OStaBG nicht zu vertreten hat, berechtigen den Veranstalter nicht, Zahlungen zurückzubehalten oder zu mindern.
9.4. Die technischen Anlagen des Olympiastadions dürfen nur von der OStaBG bzw. dem technischen Dienstleister des Olympiastadions bedient werden. Der Zutritt zu diesen Anlagen ist dem Veranstalter nur mit schriftlicher Zustimmung der OStaBG gestattet.
10 Haftung des Veranstalters
10.1 Der Veranstalter haftet für alle durch ihn, seinen gesetzlichen Vertretern und seinen Erfüllungsgehilfen, wie Veranstaltungsteilnehmer, Besucher, Mitarbeiter und sonstigen Dritte aus seinem Risikobereich schuldhaft verursachten Schäden an den Veranstaltungsräumen, Einrichtungen und Inventar.
10.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, zur Abdeckung der durch diesen Vertrag zu übernehmenden Verpflichtungen eine angemessene Personen-, Sachschaden- und Miethaftpflichtversicherung
abzuschließen und diese auf Verlangen eine Woche vor Veranstaltungsbeginn der OStaBG durch Vorlage der Prämienquittung nachzuweisen.
11 Mitgebrachte Gegenstände
11.1 Die Einbringung eigener Ausstattung (z.B. Mobiliar, Dekoration, Technik etc.) des Veranstalters oder von ihm beauftragter Dritter ist im Vorfeld mit der OStaBG abzustimmen.
11.2 Vom Veranstalter mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen der OStaBG. Die OStaBG übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der OStaBG sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Freiheit oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalles eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
11.3 Brandingaktivitäten, insbesondere Aufbauten innerhalb der Veranstaltungsräume sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern, Plakaten oder anderen Werbemitteln bedürfen der Zustimmung der OStaBG und werden von der OStaBG gesondert berechnet.
11.4 Eingebrachte Ausstattung hat den jeweils geltenden Normen und gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Einbringung, Anwendung und Sicherheit zu entsprechen (z.B. AnlPrüfVO, TPrüfVO, LärmVO, Unfallverhütungsvorschriften usw.). Der Veranstalter hat insbesondere die baurechtlichen und feuersicherheitstechnischen Bestimmungen zu beachten. Die OStaBG ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen ist das Aufstellen und Anbringen der Ausstattung mit der OStaBG abzustimmen.
11.5 Das Einbringen, die Nutzung und der Abbau der mitgebrachten Ausstattung, sind vom Veranstalter fachmännisch vorzunehmen, so dass gesundheitliche Schädigungen und Beschädigungen der Substanz der gemieteten Veranstaltungsräume und Einrichtungen ausgeschlossen sind. Bauliche Veränderungen sind nicht gestattet. Ausgewiesene Fluchtwege sind zwingend einzuhalten.
11.6 Mitgebrachte Ausstattung ist nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Die OStaBG ist berechtigt, zurückgelassene Gegenstände zu entfernen und auf Kosten des Veranstalters einzulagern oder nach Verstreichen einer von der OStaBG gesetzten angemessenen Frist auf Kosten des Veranstalters zu entsorgen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann die OStaBG die Ausstattung im Veranstaltungsraum lassen und für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Veranstalter steht es frei nachzuweisen, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht der geforderten Höhe entstanden ist.
11.7 Sollten für den Aufbau einer Veranstaltung diverse Anlieferungen notwendig sein, ohne das der Veranstalter im Stadion vor Ort ist, werden diese nur entgegen genommen, wenn sie der
Veranstaltung eindeutig zugeordnet werden können. Die OStaBG haftet nicht für während des Transports oder der Anlieferung entstandene Schäden oder Diebstahl, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der OStaBG sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Freiheit oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen der Transport oder die Anlieferung aufgrund der Umstände des Einzelfalles eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
12 Haftung der OStaBG
12.1 Die OStaBG haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrerseits oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer von OStaBG gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen.
12.2 Für sonstige Schäden haftet OStaBG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur wie folgt:
12.2.1 OStaBG haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
durch OStaBG oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
12.2.2 Für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens ist die Haftung ausgeschlossen.
12.3 Die verschuldensunabhängige Haftung der OStaBG auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel der Mietsache ist ausgeschlossen, soweit diese nicht nach Ziffer 5.5 vom Veranstalter bei Übergabe beanstandet wurden. Die Ziffern 12.1 und 12.2 bleiben unberührt.
13 Genehmigungen und Gebühren
Der Veranstalter hat die nach den geltenden Vorschriften für seine Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Anmeldungen rechtzeitig zu bewirken und die ihm auferlegten Pflichten auf eigene Kosten zu erfüllen. Auch die Anmeldung und Zahlung der GEMA-Gebühr sowie die Einholung der Erlaubnis der GEMA für Musikaufnahmen und Musikwiedergabe ist Angelegenheit des Veranstalters. Die OStaBG ist berechtigt, hierüber einen Nachweis zu verlangen.
14 Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrecht / Namensrecht
14.1 Der Veranstalter darf den Namen und die angemeldeten oder eingetragenen Marken der OStaBG im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger Abstimmung mit der OStaBG und sofern vereinbart, nur nach Zahlung der von der OStaBG geforderten Lizenzgebühr nutzen.
14.2 Das Olympiastadion Berlin ist ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk. Unbeschadet des § 59 UrhG bedürfen die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung von Abbildungen des des Stadions der ausdrücklichen Zustimmung der OStaBG. Hierfür anfallende Lizenzgebühren werden gesondert berechnet.
14.3 Im Fall der unberechtigten Nutzung des Namens, der Marken der OStaBG und/oder Abbildungen des Stadions ist die OStaBG berechtigt, als Vertragsstrafe das fünffache der von der OStaBG üblicherweise in Rechnung gestellten Lizenzgebühr zu verlangen. Die OStaBG behält sich die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens ausdrücklich vor.
15 Kündigung der OStaBG
15.1 Die OStaBG ist ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
– eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von der OStaBG gesetzten angemessenen Nachfrist vom Veranstalter nicht geleistet wird;
– die vereinbarte Raummiete und/oder das Entgeld für die sonstigen in Rechnung gestellten Leistungen nicht zum Fälligkeitszeitpunkt und auch nach Verstreichen einer von der OStaBG gesetzten angemessenen Nachfrist vom Veranstalter nicht geleistet wird;
15.2 Die OStaBG ist ferner berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund außerordentlich vom Vertrag zurücktreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, im Falle
– der Unter- oder Weitervermietung unter Verstoß gegen Ziffer 5.2;
– der nachhaltigen Verletzung einer Vertragspflicht des Veranstalters, nach erfolglosem Ablauf einer von der OStaBG zur Abhilfe bestimmten Frist;
– höherer Gewalt oder anderer von der OStaBG nicht zu vertretender Umstände, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
– der Buchung der Veranstaltung unter Angabe irreführender und/oder falscher wesentlicher Tatsachen, z. B. über den Zweck der Veranstaltung oder den Veranstalter;
– des begründeten Anlasses der OStaBG zur Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit und/ oder das Ansehen der OStaBG in der Öffentlichkeit
gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- oder Organisationsbereich der OStaBG zuzurechnen ist;
15.3 Bei berechtigtem Rücktritt der OStaBG entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz.
16 Vertraulichkeit
16.1 Der Veranstalter verpflichtet sich, alle Informationen, Daten und Unterlagen von denen er im Rahmen der Zusammenarbeit Kenntnis erlangt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bewahren und vertraulich zu behandeln. Diese Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten gelten auch für den Fall, dass ein Vertragsschluss nicht zustande kommt. Sie gelten auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
16.2 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung zahlt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von Euro 5.000,-. Die OStaBG behält sich die Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadens vor. Bereits gezahlte Vertragsstrafen werden hierauf angerechnet.
17 Schlussvorschriften
17.1 Es gelten die Stadionordnung und das Merkblatt „Veranstaltungen im Olympiastadion Berlin – verbindliche Hinweise“ der Olympiastadion Berlin GmbH. Diese sind während der Geschäftszeiten der OStaBG (Montag bis Freitag zwischen 9 und 18 Uhr) einzusehen und können dem Veranstalter auf Wunsch ausgehändigt werden.
17.2 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, des Angebotes, der Annahme oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
17.3 Erfüllungsort und Zahlungsort ist der Sitz der OStaBG.
17.4 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Ist der Veranstalter Unternehmer, oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der OStaBG.